Allgemein

Rehwildbejagung im April an Kalamitätsflächen

Siehe Mail Friedhelm Becher vom 24.03.3025

Liebe Hegeringmitglieder,

aufgrund mehrere Nachfragen, möchte ich o.a. Thema, nach meinem Verständnis, konkretisieren.

Laut LJV NRW aktuell, Februar 2025 und RWJ Ausgabe 01/2025, können 
die Unteren Jagdbehörden in NRW die Schonzeiten zur Vermeidung übermäßiger 
Wildschäden (§ 24 Abs. 2 LJG NRW) bis 2028 für Gebiete oder einzelne Reviere mit hohen 
Kalamitätsschäden (Hauptschadensgebiete) aufheben: 

Schmalrehe und Rehböcke: 
01. – 30.04. Gebiete unter 450 m Höhenlage 
15. – 30.04. Mittelgebirge über 450 m Höhenlage 

Ziel in erster Linie ist dabei nicht die Reduktion des Bestands oder von Verkehrsunfällen, 
sondern Vergrämungseffekte, auf denen die Verjüngung noch nicht gesichert ist (Objektschutz). 
Die verfrühte Bejagung soll räumlich begrenzt und nur auf Wiederbewaldungsflächen 
(Aufforstungen/Naturverjüngungen) stattfinden! 

Die Unteren Jagdbehörden legen nach Anhörung des Jagdbeirats Gebiete (Allgemeinverfügung nach kommunalen Grenzen)
oder Jagdbezirke (Einzelverfügung in Gebieten mit geringen Waldanteilen) jährlich fest. 

Aktuell liegt mir (Pächter im Rhein-Sieg-Kreis) nur ein Bescheid über die Schonzeitaufhebung bis zum Jagdjahr 2024/2025 vor.

Über das kommende Jagdjahr 2025/2026 habe ich noch keinen Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises.

Heißt für mich und meine Mitjäger: keine Rehwildbejagung im April

Waidmannsheil

Friedhelm Becher

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